Regionaler Richtplan Windenergie

Die Regionalkonferenzen bzw. Planungsregionen werden im kantonalen Richtplan (Massnahmenblatt C_21) beauftragt, in ihrer regionalen Richtplanung aufzuzeigen, wo Windpärke erstellt werden können. Im Rahmen der Richtplananpassungen 2012 und 2016 hat der Regierungsrat verschiedene Anpassungen vorgenommen, um für die Windenergie bessere Voraussetzungen zu schaffen. So wurden die für die Nutzung der Windenergie besonders geeigneten und durch die Regionen bzw. die Regionalkonferenzen zu beplanenden Räume konkret bezeichnet (kantonale Windenergieprüfräume) und die für die Planung zu berücksichtigenden Grundsätze und Standortanforderungen überarbeitet.

Die Regionen sind verpflichtet, im Rahmen der regionalen Richtplanung die räumliche Abstimmung innerhalb der kantonalen Windenergieprüfräume vorzunehmen. Ziel der regionalen Planung ist die Ausweisung regionaler Windenergiegebiete im Entwicklungsraum Thun (ERT) auf Stufe Richtplan (Positivplanung). Der ERT schafft mit dem Regionalen Richtplan Windenergie die Voraussetzungen für eine wirtschaftliche, die Bevölkerung und die Umwelt schonende sowie auf die Bedürfnisse der Gemeinden abgestimmte Nutzung der Windenergie.

Mit der Fokussierung auf grundsätzlich geeignete regionale Windenergiegebiete wird die Planungssicherheit für interessierte Windparkbetreiber und Gemeinden erhöht. Die Entscheidung, ob in diesen Gebieten Windpärke errichtet werden, obliegt den Gemeinden. Sie konkretisieren im Rahmen ihrer Nutzungsplanung die regionalen Windenergiegebiete mit möglichen Anlagestandorten.

Das Amt für Gemeinden und Raumordnung des Kantons Bern hat den von der Delegiertenversammlung des Entwicklungsraum Thun am 14. Dezember 2021 beschlossenen regionalen Richtplan Windenergie in Anwendung von Art. 61 BauG genehmigt, wobei von Amtes wegen folgende Anpassungen vorgenommen wurden:

  • Das Windenergiegebiet R4 Puntel wurde auf den Koordinationsstand „Zwischenergebnis“ zurückgestuft.
  • Die Aussage „Nach dem Bau gewöhnen sich Arten häufig an WEA“ wurde aus dem Erläuterungsbericht (Seite 11) gestrichen.
  • Die zitierte Studie Schlussbericht „Vogelzugintensität und Anzahl Kollisionsopfer an Windenergieanlagen am Standort Le Peuchapatte (JU)“ (BFE, November 2016) im Kapitel 10.5.2 Literatur auf Seite 61 wurde gestrichen.

Gemäss Art. 110 der kantonalen Bauverordnung wurde die Genehmigung und Inkraftsetzung in der Woche 43 in den Amtsanzeigern von Thun, Simmental und Frutigland öffentlich bekannt gemacht. Die Unterlagen sind zudem digital und physisch nach Terminvereinbarung auf der Geschäftsstelle der Region öffentlich einsehbar. Betroffene Gemeinden können gegen den Genehmigungsbeschluss bei der kantonalen Justiz-, Gemeinde- und Kirchendirektion, Münstergasse 2, 3011 Bern innert 30 Tagen nach Publikation im Amtsanzeiger Beschwerde führen (Art. 61a Abs. 2 Bst. c BauG).